unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt hatte, die seiner Klientin auch gewährt worden sei; - in bundessozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Rückweisung zur Neubeurteilung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 271 E. 7.1, 132 V 235 E. 6.1);