- das Landgerichtspräsidium Uri zur Begründung ausführt, dass im Verfahren OG V 08 9 der damaligen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, nach Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- verpflichtet worden sei, das Obergericht weiter ausgeführt habe, dass die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege damit obsolet geworden sei, in der Folge X seiner Klientin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'848.20 (Fr. 2'848.20 abzüglich Zahlung IV- Stelle Uri von Fr. 2'000.--) in Rechnung gestellt habe, obwohl er für diese zuvor die