- mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 26. Juni 2009 das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne guthiess, dass die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge, die amtlichen Kosten der IV-Stelle Uri auferlegt wurden, diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- - zu entrichten hatte; - das Landgerichtspräsidium Uri mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte eine allfällige Verletzung von Art. 12 BGFA durch X meldete;