Grundsätzlich ist der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung würde Art. 12 lit. a BGFA verletzen. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert. In concreto ist eine klar übersetzte Rechnung aus den Akten nicht ersichtlich. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. Obergericht, 9. Januar 2013, OG AK 12 14 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass