Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Vollständiges Obsiegen der unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Im Umfang des Obsiegens kann der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen. Das Honorar, welches die Klientin ihrem Anwalt schuldet, ist somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Grundsätzlich ist der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig.