{"Signatur": "UR_OG_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_001_2013-OG-AK-12-14-Auf_2013-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6454", "Checksum": "ddab5958010a88c90abe4dadb063e534"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 09.01.2013 2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 09.01.2013 2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 09.01.2013 2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA. 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Das Stellen einer klar\nübersetzten Honorarrechnung würde Art. 12 lit. a BGFA verletzen. Die Höhe\ndes Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand\neines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht,\nso etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert. In\nconcreto ist eine klar übersetzte Rechnung aus den Akten nicht ersichtlich. Der\nAnzeige wird keine Folge gegeben.\n\nObergericht, 9. Januar 2013, OG AK 12 14\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit\nZwischenentscheid vom 13. Mai 2008 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren OG V\n08 9 A als damaliger Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und ihr X\nals unentgeltlichen Rechtsbeistand zuwies;\n\n- mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 26. Juni 2009 das Obergericht\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne guthiess, dass die Verfügung der IV-Stelle\nUri vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit\nsie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge, die amtlichen Kosten der IV-Stelle\nUri auferlegt wurden, diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-\n- zu entrichten hatte;\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 der\nAufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte eine allfällige\nVerletzung von Art. 12 BGFA durch X meldete;\n\n- auf entsprechende Aufforderung des verfahrensleitenden Präsidenten hin das\nLandgerichtspräsidium Uri am 25. Oktober 2012 ausführte, dass sich die Frage einer\nallfälligen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA stelle;\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri zur Begründung ausführt, dass im Verfahren OG\nV 08 9 der damaligen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden\nsei, nach Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle zur Zahlung einer Parteientschädigung\nvon Fr. 2'000.-- verpflichtet worden sei, das Obergericht weiter ausgeführt habe, dass die\nErteilung der unentgeltlichen Rechtspflege damit obsolet geworden sei, in der Folge X seiner\nKlientin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'848.20 (Fr. 2'848.20 abzüglich Zahlung IV-\nStelle Uri von Fr. 2'000.--) in Rechnung gestellt habe, obwohl er für diese zuvor die\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt hatte, die seiner Klientin\nauch gewährt worden sei;\n\n- in bundessozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Rückweisung zur\nNeubeurteilung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der\nParteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 271 E. 7.1, 132 V 235 E.\n6.1);\n\n- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beim Obsiegen der\nBeschwerdeführerin kein Interesse mehr besteht, weil sie von der Beschwerdegegnerin für\nihre Kosten zu entschädigen und diese als zahlungsfähig anzusehen ist, der Antrag auf\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deshalb als gegenstandslos\nangesehen werden konnte (BGE 9C_262/2011 vom 20.06.2011 E. 6; Entscheid Obergericht\ndes Kantons Uri vom 10.04.2006, OG V 05 26, E. 15b);\n\n- im Umfang des Obsiegens der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei\nnach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen kann, während er sich als\nunentgeltlicher Rechtsbeistand mit der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung begnügen\nmuss und nicht vom Klienten ein Zusatzhonorar verlangen darf (BGE 9C_991/2008 vom\n18.05.2009 E. 2.2.2, publ. in Anwaltsrevue 2009 S. 394);\n\n- vorliegend die vom Angezeigten vertretene Klientin im\ninvalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wie erwähnt vollumfänglich\nobsiegte;\n\n- das Honorar des Angezeigten sich demnach nach auftragsrechtlichen Regeln\nrichtet;\n\n- das Honorar, welches der Klient seinem Anwalt schuldet, somit rechtlich\nunabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung ist (BGE\n9C_991/2008 vom 18.05.2009 E. 2.2.2);\n\n- der Rechtsgleichheitsgrundsatz sowie das Willkürverbot verletzt wären, wenn die\nEntschädigung der obsiegenden Partei nur deshalb gekürzt würde, weil ihr ein\nunentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Pra 2010 Nr. 47);\n\n- grundsätzlich der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der\ngeforderten Vergütung zuständig ist (Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N. 169);\n\n- das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung Art. 12 lit. a BGFA verletzen\nwürde, die Höhe des Honorars jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines\nDisziplinarverfahrens bilden sollte, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung ginge, so\netwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags forderte (Walter Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N. 26b; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 203);\n\n"}