vom urteilenden Gericht festgelegt (StPO 135 II). Für das Honorar haftet allein der Staat. (…) StPO 135 IV regelt in etwas komplizierter und wenig praxisnaher Weise die Rückerstattung der vom Staat für die amtliche Verteidigung gemachten Aufwendungen: Wird die beschuldigte Person im Endentscheid zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (StPO 426), so hat sie - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - (…) Bund oder Kanton die Entschädigungen, die diese für amtliche Verteidigungen leisteten, zurückzuerstatten (StPO 135 IV lit. a)” (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, n. 751, 753).