Im Endentscheid können aber die Kosten des amtlichen Verteidigers mit den Gerichtskosten der beschuldigten Person auferlegt werden. Diese ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten, wenn sie wirtschaftlich dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO)” (DONATSCH / SCHWARZENEGGER / WOHLERS, Strafprozessrecht, § 5.4.2). Anche Schmid rileva che “Bezahlt wird die amtliche Verteidigung grundsätzlich vom Staat (Bund oder Kanton, StPO 426 I), wobei die Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet wird (StPO 135 I). (…) Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. vom urteilenden Gericht festgelegt (StPO 135 II).