Liegt die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt des Endurteils immer noch vor, so greift die Grundregel von Art. 426 Abs. 1, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung von der Gerichtskasse getragen werden, eben aber unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4” (BSK StPO-JStPO / RUCKSTUHL, art. 135 CPP n. 1, 24). Pure Lieber evidenzia che “Die amtlich bestellte Verteidigung ist für ihre Tätigkeit durch den Staat (Bund oder Kanton) zu entschädigen. Dies gilt für sämtliche Fälle amtlicher Verteidigung, also auch dann, wenn diese aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde.