Dal canto suo, Ruckstuhl rileva che “Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt wurde. (…) Wurde die amtliche Verteidigung (…) gewährt, weil die beschuldigte Person mittellos war, so muss sie zuerst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden kann. Liegt die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt des Endurteils immer noch vor, so greift die Grundregel von Art. 426