inoltre DTF 131 I 217, consid. 2.4. e 2.5.). Del medesimo avviso Donatsch, Schwarzenegger e Wohlers, secondo cui “Beauftragt die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung keinen Verteidiger oder entzieht sie einem solchen das Mandat, so wird ihr durch die Strafverfolgungsbehörde ein „amtlicher Verteidiger“ bestellt (…). Der Anwalt nimmt dabei eine staatliche Aufgabe wahr. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Staat bestimmt sich in einem solchen Fall nach dem öffentlichen Recht. Entsprechend besteht auch der Honoraranspruch gegenüber dem Staat. Im Endentscheid können aber die Kosten des amtlichen Verteidigers mit den Gerichtskosten der beschuldigten Person auferlegt werden.