Dies gilt für sämtliche Fälle amtlicher Verteidigung, also auch dann, wenn diese aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch ist entsprechend der Bestellung der amtlichen Verteidigung durch hoheitlichen Akt öffentlich-rechtlicher Natur; die amtliche Verteidigung entspricht einem Auftrag des Staates an die Verteidigung zugunsten der beschuldigten Person. Es ist somit nicht zulässig, dem amtlich bestellten Verteidiger das Risiko der Nichtbezahlung seines Honorars tragen zu lassen” (ZK StPO / LIEBER, art. 135 CPP n. 1, 2; cfr. inoltre DTF 131 I 217, consid.