, Kündigungen, Überwachung von Fälligkeiten, Auslosungen, Konversionen usw. - hat der Pfandgeber zu sorgen. Die Pfandnehmerin ist dazu nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt. Ferner ist sie berechtigt, bei hinterlegten Grundpfandtiteln und Forderungen die Mietzinsansprüche nach Art. 806 ZGB geltend zu machen, wie wenn sie Eigentümerin der Titel wäre". D. Con lettera 21 giugno 1991 a __________ (doc. I), __________ - richiamati i patti n.3 e 5 del contratto di costituzione di pegno passato tra __________ e i debitori solidali __________ e __________ - ha disdetto per il 31 dicembre 1991 nei confronti di __________, die in den oben erwähnten Titeln verbrieften Kapitalbeträge sowie Zinsen".