5. 5.1. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt. Der Rekurs ist daher abzuweisen. ~~ Thurgau~~ 12/ 12 5.2. Als unterliegende Partei hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 77 Abs. 1 VRG). 5.3. Eine ausseramtliche Entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht(§ 80 Abs. 2 VRG). Departement für Justiz und Sicherheit Die Departementschefin Cornelia Komposch Versanddatum: - 8. März 2023