Die nicht verkehrsfähige Sache ist vom Staat einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. Da der Waffenhändler nicht Eigentümer anonym hinterlegter Waffen werden kann, ist er gehalten , solche Waffen der Polizei weiterzuleiten. Ansonsten macht er sich der fehlerhaften Buchführungspflicht schuldig. Wer Verpflichtungen nach Art. 21 WG verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 lit. d WG).