4.3. Da der Rekurrent - wie bereits ausgeführt- nicht rechtmässiger Eigentümer einer anonym deponierten Waffe werden kann, fällt der Tatbestand der Enteignung von vornherein ausser Betracht. Von einer Enteignung spricht man, wenn das Eigentum vom eigentlichen Besitzer bzw. dem Eigentümer in ein anderes Eigentum - meist das des Staates - übergeht. Im vorliegenden Fall geht indessen kein Eigentum über. Die nicht verkehrsfähige Sache ist vom Staat einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen.