Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Normen des Waffengesetzes einen Eigentumserwerb an einer anonym hinterlegten Waffe ausschliessen. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als insbesondere auch für Waffenhändler. 4. 4.1 . Der Rekurrent moniert, das Verlangen der Vorinstanz anonym abgegebene Waffen an sie auszuhändigen, komme einer formellen Enteignung gleich . Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen würden, seien indessen voll zu entschädigen (§ 7 Abs. 1 des thurgauischen Enteignungsgesetzes).