So insbesondere durch das Betäubungsmittelgesetz als auch das Waffengesetz. Wenn das Waffengesetz die Personalien der liefernden oder anbietenden Person als Erwerbsvoraussetzung vorsieht, ist ein rechtmässiger Eigentumserwerb bei Fehlen der Angaben zu dieser Person nicht möglich. So auch Art. 7b WG. Ein anonymes Anbieten einer Waffe, spricht dieser die Verkehrsfähigkeit nach dem Waffengesetz ab. Das anonyme Deponieren oder Anbieten einer Waffe schliesst somit einen Eigentumserwerb an dieser Waffe gestützt auf das Waffengesetz aus.