3. 3.1. Nach Art. 7b WG dürfen ausserdem Waffen, Waffenbestandteile usw. nur angeboten werden, wenn die anbietende Person identifizierbar ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass eine anonym abgegebene Waffe auch nach dieser Bestimmung des Waffengesetzes nicht eigentumsrechtlich erworben werden kann. Eine solche Waffe ist schlicht nicht verkehrsfähig. Der Entzug der Verkehrsfähigkeit einer Sache ist gemäss herrschender lehre und Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - durch Spezialgesetze möglich. So insbesondere durch das Betäubungsmittelgesetz als auch das Waffengesetz.