Sie müssen aber beide buchführungsmässig erfasst werden. Werden die Personalien der liefernden Person nicht erfasst, kommt der Waffenhändler seiner Buchführungspflicht nicht nach , sodass ein Verstoss gegen Art. 21 WG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV vorliegen würde. ~~ Thurgau~~ 11/12