Dies kann nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Tatsächlich ist die Norm derart zu verstehen, wie dies die Vorinstanz ausführt. Ein Waffenhändler, welcher seiner Berufsbezeichnung entsprechend sowohl erwirbt als auch verkauft, muss bei seiner Buchführung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufführen. Diese beiden Rechtsgeschäfte des Waffenhändlers laufen in der Regel nicht in einem einzigen Moment ab, sondern können mehrere Wochen, Monate oder gar Jahre auseinanderfallen. Sie müssen aber beide buchführungsmässig erfasst werden.