Es ist danach zu fragen , welchen Zweck vernünftige und korrekte Gesetzesadressaten unter den gegebenen Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen können. Müssten tatsächlich beispielsweise bei einem Verkauf durch einen Waffenhändler nur die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person erfasst werden, könnte der Waffenhändler jedes Mal sich als Veräusserer bzw. liefernde Person aufführen . Andersherum könnte der Waffenhändler bei jedem Waffenerwerb, sich als erwerbende Person aufführen . Dies kann nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen.