2.1.6. Tatsächlich könnte der klare Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV darauf hindeuten, dass es sich um eine "Oder"-Bestimmung handelt. D.h., dass entweder die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufgeführt werden müssten. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden sollen. Normen müssen im Kontext betrachtet werden. Es ist danach zu fragen , welchen Zweck vernünftige und korrekte Gesetzesadressaten unter den gegebenen Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen können.