2.1.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Wendung "oder" in besagtem Absatz sei so zu verstehen, dass bei der Annahme der Waffe die Personalien der liefernden Person zu erfassen seien, beim Verkauf dann die Daten der erwerbenden Person. Dies entspreche denn auch Art. 30a Abs. 2 lit. b. und c. WV. 2.1 .5. Der Rekurrent ist nachgewiesenermassen Waffenhändler. Damit gelten für ihn neben den üblichen Voraussetzungen für einen Waffenerwerb auch die Vorschriften bezüglich Buchführungs- und Meldepflicht.