2.1.3. Der Rekurrent hält hierzu fest, dass Art. 30 Abs. 2 WV eine "oder"- Bestimmung sei. Dem Wortlaut nach müssten also entweder die liefernde oder die erwerbende Person erfasst werden. Da bei einer anonymen Deponie nur die erwerbende Person bekannt sei und erfasst werden könnte, würde dies der Anforderung von Art. 30 Abs. 2 WV folglich genügen.