2.1 .2. Sodann ist nach Art. 21 WG jeder Waffenhändler verpflichtet Buch zu führen . Sie müssen insbesondere gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) [SR 514.541] die ~~ Thurgau~~ 10/12 Personalien der liefernden oder erwerbenden Person im Verzeichn is festhalten .