Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man verkehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Die wichtigsten Ausschlüsse nach Bundesrecht sind heute diejenigen nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie Verkehrsverbote und Beschränkungen bzgl. Waffen, Gift oder Sprengstoff (s. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 11, HonsellNogt/Geiser, 5. Auflage, 641 N 38 und Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage , § 103 N 2). Sowohl das Waffengesetz wie auch das ZGB sind Bundesgesetze.