1.3.3. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unterscheidet beim Eigentum zwischen Grund- und Fahrniseigentum, d.h. dem Eigentum an beweglichen Sachen. Eine Waffe stellt dabei zweifelsfrei eine Fahrnis im technischen Sinn dar. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 ZGB).