Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will , einen Waffenerwerbsschein. Wer gewerbsmässig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, verleihen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel) , bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Diese erteilt bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eine Waffenhandelsbewilligung.