1.3. 1.3.1. Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996 alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (BBI 1996 I 1053, S. 1057). Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will , einen Waffenerwerbsschein.