c der Waffenverordnung besage sodann, dass die Personalien der liefernden oder der erwerbenden Person in einem fortlaufenden Verzeichnis aufgeführt werden müssten. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Waffen in der Schweiz auf offiziellem , gesetzeskonformem und vor allem nachvollziehbaren Weg in die Hände von Waffenhändlern gelangen würden.