1.2. Die Vorinstanz führt hierzu anlässlich der Rekursantwort aus, was nicht rechtmässig erworben worden sei, stelle auch kein rechtmässiges Eigentum dar. Das Erlauben einer anonymen Annahme von Waffen in die Bücher von Waffenhändlern würde der illegalen Beschaffung und Verschleierung der Herkunft von Waffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe das Waffengesetz als neueres und spezielleres Recht den Bestimmungen des ZGBs und ORs vor. Art. 30 Abs. 2 lit. c der Waffenverordnung besage sodann, dass die Personalien der liefernden oder der erwerbenden Person in einem fortlaufenden Verzeichnis aufgeführt werden müssten.