1. 1.1. Der Rekurrent rügt, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde in seine Ei- gentums- und Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Durch das anonyme Deponieren der Waffe bei ihm, liege entweder eine Schenkung vor, sofern die unbekannte Person die Absicht gehabt habe, die Sache ihm kostenlos zu überlassen und beim Rekurrenten ein Annahmewille vorliege. Oder, die Waffe sei herrenlos, indem der Vorbesitzer seinen Eigentumswillen aufgegeben habe. In beiden Fällen würde der Rekurrent mit Inbesitznahme und Eigentumswillen zum neuen Eigentümer der Sache, dies unter Verweis auf Art. 242 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 714 ZGB sowie Art.