Gleichwohl wurde mit der Ausfertigung des Entscheides, welcher notabene auch so betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ein nach den verwaltungsrechtlichen Regeln anfechtbarer Entscheid erlassen. Ein informelles Schreiben mit "Entscheid" zu betiteln und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, um nachher dessen Unanfechtbarkeit behaupten zu wollen, kommt einem Handeln wider Treu und Glauben gleich und kann keinen Schutz finden. Die Vorinstanz geht daher mit ihrer Argumentation ins leere bzw. der Antrag auf Nichteintreten infolge wegen eines nichtanfechtbaren Entscheides ist daher abzuweisen.