Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides ist in unüblicher Weise allgemein gehalten, indem es grundsätzlich an alle Waffenhändler gerichtet ist. Dies stellt - wie der Rekurrent zu Recht ausführt - keine individuell-konkrete Verfügung dar. Gleichwohl wurde mit der Ausfertigung des Entscheides, welcher notabene auch so betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ein nach den verwaltungsrechtlichen Regeln anfechtbarer Entscheid erlassen.