3.3.4. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 wurde der Rekurrent über das Vorgehen des Kantons bezüglich anonym abgegebener Waffen informiert. Anonym abgegebene Waffen seien der Polizei auszuhändigen. Da sich der Rekurrent als Waffenhändler mit diesem Realakt in seinen Rechten und Pflichten verletzt fühlte, forderte er die Ausfertigung eines anfechtbaren Entscheides. Dieser wurde ihm schliesslich - auf wiederholtes Verlangen - am 12. Oktober 2022 ausgestellt. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides ist in unüblicher Weise allgemein gehalten, indem es grundsätzlich an alle Waffenhändler gerichtet ist.