VwVG geschaffen. Gemäss dieser Vorschrift kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse hat und von einer Verwaltungshandlung (die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergangen ist) in seinen Rechten und Pflichten berührt ist, von der handelnden Behörde eine Verfügung (Abs. 2) mit einem der in Abs. 1 lit. a-c genannten Inhalte verlangen.