Lediglich diese im Verwaltungsrecht vorgesehenen Handlungsformen bilden grundsätzlich taugliche Anfechtungsobjekte. Zeitigt aber ein Realakt mittelbare Rechtswirkungen, indem er Rechte oder Pflichten einer Person berührt oder verletzt, hat der davon betroffene Private keine Möglichkeit auf Überprüfung des Realakts mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts. Um in solchen Fällen dennoch Rechtsschutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber Art. 25a VwVG geschaffen.