Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung , Aufhebung oder Feststellung von Rechten o- der Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Art. 5 Abs. 1 VwVG entspricht inhaltlich§ 4 Abs. 1 VRG, welcher indes den Begriff "Entscheid" anstelle von "Verfügung" enthält. 3.3.2. Das angefochtene Dokument der Vorinstanz ist mit "Entscheid" betitelt und an den Rekurrenten adressiert. Nach Sachverhalt und Erwägungen folgt das ~~ Thurgau~~ 7/12