3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) gelten Verfügungen als Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Folgendes zum Gegenstand haben: Begründung , Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung , Aufhebung oder Feststellung von Rechten o- der Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit.