3.2. Der Rekurrent führt anlässlich seiner Replik bzw. bereits im Rekursschreiben aus, dass sich Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids eigentlich nicht an ihn persönlich, sondern an alle Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung richte. Damit liege kein individuell-konkreter, sondern ein generell-konkreter Entscheid (eine sog. Allgemeinverfügung) vor. Dies ändere aber nichts an dessen Anfechtbarkeit. Der angefochtene Entscheid schränke seine Rechtsstellung ein, verschlechtere diese und wolle letztlich in sein Eigentum sowie seine wirtschaftliche Freiheit eingreifen.