1. Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 12. Oktober 2022 und wurde gemäss Angabe auf dem Entscheid am 11. Oktober 2022 expediert. Da der Rekurrent selber anlässlich der Rekursschrift in Ziff. 4. vorbringt, der Entscheid sei am 12. Oktober 2022 bei ihm eingegangen, wurde der Entscheid wohl am 11. Oktober 2022 gefasst. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 7. November 2022. Damit wurde die gesetzliche Rechtsmittelfrist gemäss§ 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) jedenfalls gewahrt. 2. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.