Das Waffengesetz enthalte keine Bestimmung, die besage, dass eine anonym abgegebene Waffe nicht entgegengenommen werden dürfe und stattdessen an die Polizei oder irgendeine andere Behörde abgegeben werden müsse. Sollte die Vorinstanz ein klares Verbot der Entgegennahme anonym abgegebener Waffen mit gleichzeitiger Übergabepflicht im Waffengesetz wünschen , wäre dies auf dem Gesetzgebungsweg und nicht durch eine überdehnte Interpretation der Waffenverordnung zu bewerkstelligen. Am Rekurs werde festgehalten.