Bei einem Käufer, dem eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung ausgestellt worden sei, wäre nichts zu befürchten. Auch verkenne die Vorinstanz im letzten Satz das Verhältnis des WG zu ZGB und OR. Bezüglich Eigentum und Besitz gehe das WG nicht vor; diese Gesetze stünden stattdessen nebeneinander. Ihr Zusammenspiel könne an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden: Könnte eine Person eine Pistole - nach Gesetzesverständnis der Vorinstanz - sachenrechtlich nur mit Waffenerwerbsschein erwerben (weil das WG vorginge), könnte niemand den zugehörigen Tatbestand in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Erwerbsvariante) erfüllen.