zeitig werde damit aber auch das Ziel des angefochtenen Entscheids offenbart: Er soll keine Straftaten begehen. Auch dafür sei der angefochtene Entscheid ein untaugliches Mittel, denn die Bestimmungen des Waffengesetzes übernähmen diese präventive Funktion bereits abschliessend; für den Entscheid der Vorinstanz bleibe somit kein Raum. Für die künftige Sicherheit sei nur relevant, wer diese Waffe im aktuellen Zeitpunkt besitze und wie verlässlich diese Person sei. Bei einem Käufer, dem eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung ausgestellt worden sei, wäre nichts zu befürchten.