Diesen Entscheid nicht überprüfen lassen zu können, verstosse sodann gegen die Rechtsweggarantie. Die Vorinstanz brauche ihn ausserdem nicht mit Entscheiden bzw. Verfügungen präventiv vor Strafverfahren zu bewahren. Er kenne die Strafbestimmungen des Waffengesetzes (Art. 33ff. WG) und werde diese selbstverständlich auch weiterhin beachten. Diese Strafbestimmungen stünden für sich und wirkten daher bereits präventiv genug . Gleich- ~~ Thurgau~~ 5/12