F. Anlässlich der Replik führte der Rekurrent aus, es sei unerfindlich , wieso auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz begründe denn auch ihren Antrag auf Nichteintreten nicht. Fakt sei, dass die Vorinstanz einen Entscheid gegen ihn erlassen habe. Dieser stelle zweifelsfrei ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Weiter habe die Vorinstanz in ihrem eigenen Entscheid auf das ergriffene Rechtsmittel hingewiesen. Jetzt vorzuhalten, der Entscheid sei gar nicht anfechtbar, zeige ein widersprüchliches Verhalten. Diesen Entscheid nicht überprüfen lassen zu können, verstosse sodann gegen die Rechtsweggarantie.