WG als neueres und spezielleres Recht der vom Rekurrenten geltend gemachten Bestimmungen des ORs und des ZGBs vor. Es liege sodann durchaus im öffentlichen Interesse, dass Waffen in der Schweiz auf offiziellem, gesetzeskonformem und vor allem nachvollziehbarem Weg in die Hände der Waffenhändler gelangen würden. Es könne auch nicht im Sinne eines Händlers sein, als "Legalisierer'' illegaler Waffen für Kriminelle zu fungieren. Zweck des Gesetzes sei, dass Waffen jederzeit sicher aufbewahrt würden und der Weg einer Waffe nachverfolgt werden könne.