Der Entscheid sei auf Begehren des Rekurrenten erlassen worden. Waffenhändler, und somit auch der Rekurrent, unterlägen der Buchführungs- und Meldepflicht. Was nicht rechtmässig (formell korrekt) erworben worden sei, sei nicht rechtmässiges Eigentum und somit nicht entschädigungspflichtig. Das Erlauben der anonymen Aufnahme von Waffen in die Bücher der Waffenhändler würde der illegalen Beschaffung oder der Verschleierung der Herkunft von Waffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe Art. 31a WG als neueres und spezielleres Recht der vom Rekurrenten geltend gemachten Bestimmungen des ORs und des ZGBs vor.