E. Die Vorinstanz nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Stellung zur Rekursschrift und beantragte, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da eine Normenkontrolle für sich alleine nicht mit einem Rechtsmittel überprüfbar sei, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Bei der Entscheidfindung habe der interne Rechtsdienst der Kantonspolizei mitgewirkt. Tatsächlich basiere der angefochtene Entscheid nicht auf einer konkreten Begebenheit, sondern gründe in einer hypothetischen, zukünftigen Annahme. Der Entscheid sei auf Begehren des Rekurrenten erlassen worden.